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Ja, grundsätzlich gilt, dass Finanzmittel der Städtebauförderung zur funktionalen Verbesserung, d.h. Behebung städtebaulicher Missstände, in Städten und Gemeinden eingesetzt werden. Nach § 136 h BauGB werden auch „die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebietes unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung“ zur Beurteilung des Vorliegens eines städtebaulichen Missstands herangezogen.
Unter dem Aspekt der Subsidiarität heißt das, dass Finanzierungsmittel für Ausgaben, deren Ursachen nicht aus unmittelbarem Bezug zu städtebaulichen Missständen herrühren, zuerst auch in anderen Programmen mit Investitionshilfen zu suchen sind.