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§ 23 LHO sieht vor, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen übergeordneter Ziele insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen nur veranschlagt werden sollen, wenn die Ziele hinreichend bestimmt sind, um eine spätere Erfolgskontrolle zu ermöglichen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle; vgl. Nummern 2.1 und 2.2 VV zu § 7, Nummer 3.7 VV zu § 23 sowie Nummern 1.5 und 11a VVG zu § 44 LHO).

Wie werden die Ziele formuliert?

Beim Erstantrag hat die Gemeinde anhand messbarer Indikatoren ihre Ziele für die Gesamtmaßnahme oder städtebauliche Einzelvorhaben erfasst. Grundlage ist das Muster zur Zielerreichung. Die Ziele werden in den Bewilligungsbescheid nach Nummer 15.1 übernommen.