Zuwendungsfähig sind die in § 140 BauGB benannten Maßnahmen, die der Vorbereitung der Erneuerung dienen und die Aufgabe der Gemeinde sind, mit Ausnahme der kommunalen Bauleitplanung. Im Einzelnen:
- die vorbereitenden Untersuchungen,
- die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
- die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
- die städtebauliche Planung,
- die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
- die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
- einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
Darüber hinaus sind weitere für die Erneuerung notwendige vorbereitende Maßnahmen zuwendungsfähig, insbesondere
- Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung als Sanierungskonzepte,
- Aufstellung und Fortschreibung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes,
- Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger einschließlich Öffentlichkeitsarbeit,
- Zeit- und Maßnahmenpläne sowie Aufstellung und Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht,
- Städtebauliche Planung in Form der Rahmenplanung, wettbewerbliche Verfahren und städtebaulich relevante Gutachten.