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Zuwendungsfähig sind die in § 140 BauGB benannten Maßnahmen, die der Vorbereitung der Erneuerung dienen und die Aufgabe der Gemeinde sind, mit Ausnahme der kommunalen Bauleitplanung. Im Einzelnen:

  • die vorbereitenden Untersuchungen,
  • die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
  • die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
  • die städtebauliche Planung,
  • die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
  • die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
  • einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind weitere für die Erneuerung notwendige vorbereitende Maßnahmen zuwendungsfähig, insbesondere

  • Konkretisierung der Ziele und Zwecke der Sanierung als Sanierungskonzepte,
  • Aufstellung und Fortschreibung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes,
  • Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger einschließlich Öffentlichkeitsarbeit,
  • Zeit- und Maßnahmenpläne sowie Aufstellung und Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht,
  • Städtebauliche Planung in Form der Rahmenplanung, wettbewerbliche Verfahren und städtebaulich relevante Gutachten.