Es besteht nicht die Notwendigkeit, ein bereits beschlossenes ISEK für eine Antragstellung im STEP anzupassen, sofern es (weiterhin) die inhaltliche Grundlage für die avisierte Maßnahme bildet und die wesentlichen Kostenpositionen zutreffend erfasst. Sofern sich die Anwendung etwaiger neuer Förderbausteine/-inhalte nicht aus dem ISEK ableiten lässt oder sich größere Verschiebungen im Hinblick auf Inhalte und Kostenpositionen ergeben, ist das ISEK fortzuschreiben. Ob hierfür ein Ratsbeschluss erforderlich ist, ergibt sich aus der Gemeindeordnung.
Zwingend erforderlich im Rahmen der Antragstellung ist regelmäßig die Verwendung der neuen Muster (u. a. zur Kosten- und Finanzierungsübersicht), die ggf. eine neue zeitliche Zuordnung der Kostenpositionen zur Folge haben könnte, woraus sich aber kein unmittelbarer Handlungsbedarf für eine Anpassung des ISEKs ergibt.