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Maßnahmen der Bodenordnung können gefördert werden, soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Regelungen zur rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung des Grundstücks durchgeführt werden.

Maßnahmen der Bodenordnung sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie für das Gebiet unmittelbar erforderlich sind. Maßnahmen der Bodenordnung außerhalb des förmlich festgelegten Gebietes können gefördert werden, soweit diese Maßnahmen für den Bau von Erschließungsanlagen oder für Gemeinbedarfseinrichtungen des Gebietes notwendig sind.