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Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, um die gemeindliche Verfügungsgewalt über erforderliche Grundstücke zu erlangen. Hierzu gehören insbesondere der Kaufpreis für das Grundstück einschließlich aufstehender Gebäude und Anlagen bis zur Höhe des Verkehrswertes inkl. anfallender Nebenkosten wie Vermessungs- und Katastergebühren, Grunderwerbssteuer, Aufwendungen für Gutachter, Gerichts-, Notar- oder Maklergebühren.

Nicht zwingend anfallende Nebenkosten – insbesondere freiwillige Abstandszahlungen – sind nicht förderfähig.