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Ja. Bei privat nutzbaren Grundstücken, die im Rahmen der Neuordnung des Gebietes nicht-öffentlichen neuen Nutzungen zugeführt werden sollen und für die ein Zwischenerwerb erforderlich ist, ist die Förderung regelmäßig auf die Ausgaben der zwingend anfallenden Nebenkosten und der Zwischenfinanzierung von 5 Jahren zu beschränken.