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Die Förderung von Grundstücken, die vor Beginn einer Städtebaufördermaßnahme zu deren Vorbereitung erworben worden sind, ist im Einzelfall möglich. Dabei muss betrachtet werden, ob der Grunderwerb vorausschauend für den Erneuerungszweck getätigt wurde (grundsätzlich förderfähig) oder es sich um Grundstücke handelt, die schon länger im Eigentum der Kommune sind und für unbestimmte Zwecke erworben wurden (Bereitstellungspflicht der Kommune).