Die Kosten des Umzugs von Bewohnenden sind zum geltenden kommunalen Fördersatz zuwendungsfähig. Im Falle der Nummer 9.3 (Rückbau von Gebäuden durch den Eigentümer) sind 50% der Ausgaben der Freimachung zuwendungsfähig.
Nicht förderfähig ist der Umzug von Betrieben.

