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Die Kosten des Umzugs von Bewohnenden sind zum geltenden kommunalen Fördersatz zuwendungsfähig. Im Falle der Nummer 9.3 (Rückbau von Gebäuden durch den Eigentümer) sind 50% der Ausgaben der Freimachung zuwendungsfähig.

Nicht förderfähig ist der Umzug von Betrieben.