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Bei der Freilegung von Grundstücken können die folgenden Maßnahmen gefördert werden:

  • Beseitigung überirdischer und unterirdischer baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen einschließlich Abräumen und Nebenkosten,
  • Beseitigung sonstiger Anlagen (Aufschüttungen, Straßendecken),
  • Verkehrssicherung und Grundstückszwischennutzung sowie Sicherung betroffener Gebäude,
  • Abräumen von Lagerplätzen, Abbau von Bodenversiegelungen, Beseitigung umweltgefährdender Stoffe im Boden, soweit kein Verpflichteter nach dem BBodSchG zur Kostentragung herangezogen werden kann und Fördermöglichkeiten anderer Finanzierungsträger – insbesondere Altlastenbeseitigung – nicht verfügbar sind,
  • Beseitigung baulicher Anlagen Dritter, soweit Nummer 9.3 nicht anwendbar ist,
  • Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Bodenfunden, soweit nicht ein Dritter verpflichtet ist.