Bei der Freilegung von Grundstücken können die folgenden Maßnahmen gefördert werden:
- Beseitigung überirdischer und unterirdischer baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen einschließlich Abräumen und Nebenkosten,
- Beseitigung sonstiger Anlagen (Aufschüttungen, Straßendecken),
- Verkehrssicherung und Grundstückszwischennutzung sowie Sicherung betroffener Gebäude,
- Abräumen von Lagerplätzen, Abbau von Bodenversiegelungen, Beseitigung umweltgefährdender Stoffe im Boden, soweit kein Verpflichteter nach dem BBodSchG zur Kostentragung herangezogen werden kann und Fördermöglichkeiten anderer Finanzierungsträger – insbesondere Altlastenbeseitigung – nicht verfügbar sind,
- Beseitigung baulicher Anlagen Dritter, soweit Nummer 9.3 nicht anwendbar ist,
- Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Bodenfunden, soweit nicht ein Dritter verpflichtet ist.