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Bei der Prüfung von Entschädigungsverpflichtungen oder Wertverlusten sind die Entschädigungsgrundsätze im BauGB maßgeblich.

Inhaltlich beschränkt bleibt dies auf die Beseitigung baulicher Anlagen oder die Entsiegelung von Flächen Dritter oder der Gemeinde.

Eine Zustimmung des Ministeriums ist für eine Förderung Voraussetzung.