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Die Regelung zielt zunächst auf die qualitative Aufwertung bei der Umgestaltung der frei werdenden Flächen im Straßenraum gem. Nummer 8.5. Hier können unterhalb der Größenordnung von Mobilitätsstationen Angebote an Fußgänger und Radfahrer geschaffen werden (Möblierung).

Diese Regelung zielt aber auch darauf, in Ergänzung zu anderen Maßnahmen die Nahmobilität zu stärken. Insbesondere bei mit der Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM) entstehenden Anlagen zur Bündelung des ruhenden Verkehrs wie Quartiersgaragen, können begleitende Maßnahmen aus Mitteln der Städtebauförderung gefördert werden:

  • Flächen, die eine funktionale Ergänzung darstellen und für eine öffentliche Nutzung vorgesehen sind (z.B. Dachgärten/Spielplätze, Gemeinschaftsräume für Initiativen) gem. Nummer 9.4,
  • Städtebaulich bedingter Mehraufwand gem. Nummer 6.2,
  • Städtebauliche Einbindung in das Umfeld gem. Nummer 8.5,
  • (rechtliche) Beratung und Konzeptionierung von Quartiersstellplätzen auf privaten Stellplatzflächen, mit dem Ziel, Stellplätze im öffentlichen Raum zu reduzieren und neue städtebauliche Qualitäten zu schaffen gem. Nummer 7,
  • weitere experimentelle Maßnahmen gem. Nummer 11.4.