[iks_menu id="381"]

Im Sinne der Subsidiarität sind zunächst Finanzierungsmöglichkeiten primär zuständiger Fördergeber zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sind z. B. Anlagen des Hochwasserschutzes nicht förderfähig.

Die Förderung von Anlagen gegen Naturgewalten ist nur förderfähig, wenn sie den Zwecken der Sanierung dienen. Dies könnte z.B. bei der Wiedernutzung einer Brachfläche der Fall sein, wenn der Hochwasserschutz in Gemeinbedarfseinrichtungen oder in den öffentlichen Raum integriert wird.

Gleiches gilt für den Lärmschutz. Kann kein anderer als Verursacher (z.B. Ausbau einer Gleisstrecke) herangezogen werden und ist ein städtebaulicher Lärmschutz zur Erfüllung der Sanierungs- oder Entwicklungsziele unerlässlich, ist er förderfähig.