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Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen von der Gemeinde zu tragen und für die Erreichung des Sanierungsziels notwendig sind.

Soweit die Erschließung nicht nur der Erfüllung des Sanierungszwecks dient, können die Maßnahmen nur anteilig berücksichtigt werden. Die Zuordnung soll unterbleiben, wenn die Vorteile der Erschließung rechnerisch nicht sinnvoll auf das Sanierungsgebiet und die angrenzenden Bereiche aufgeteilt werden können (z. B. Stadtpark, Marktplatz, Spielplatz).