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Ein Raum gilt gemäß der Richtlinie als öffentlich oder öffentlich zugänglich, wenn er tatsächlich von jedermann benutzt werden kann und diese Nutzungsmöglichkeit langfristig gesichert ist. Die Festlegung erfolgt i. d. R. durch eine straßenrechtliche Widmung oder – bei Überschneidungen mit anderen Grundbesitzverhältnissen – eine grundbuchliche Sicherung.