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Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der sanierungsbedingten Herstellung oder Änderung einschließlich der Nebenkosten sowie die Ausgaben des Grunderwerbs (s. Nummer 8.2 (Erwerb von Grundstücken) unter Abzug von Beiträgen, Gebühren, sonstiger Entgelte.

Die Städtebaufördermittel sind bei der Berechnung des beitragspflichtigen Aufwandes nicht als Leistungen und Zuwendungen Dritter im Sinne des Kommunalabgabengesetzes oder der anderweitigen Deckung des Erschließungsaufwandes nach dem Baugesetzbuch abzusetzen.