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Es kann die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB, soweit sie nach § 9 Abs. 1 a BauGB an anderer Stelle den Grundstücken zugeordnet sind, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, gefördert werden.

Zuwendungsfähig sind hier die Ausgaben, die den Gemeinden entstehen und deren Übernahme vom Eigentümer bzw. Vorhabenträger nach § 135 a BauGB nicht möglich ist.