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Für unterlassene Instandsetzung ist vorab ein Pauschalabzug in Höhe von 10 % der berücksichtigungsfähigen Instandsetzungsausgaben abzuziehen.

Wann kann auf die Berücksichtigung unterlassener Instandhaltung verzichtet werden?

Auf die Berücksichtigung unterlassener Instandsetzung kann mit Zustimmung des für Städtebau zuständigen Ministeriums verzichtet werden, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin diese nachweislich nicht selbst zu verantworten hat. Ein solcher Fall kann sich beim Erwerb oder bei der Eigentumsübertragung einer Immobilie ergeben, z.B. wenn eine Problemimmobilie aufgekauft oder übernommen wird. Dabei ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich Mängel und Missstände im Kaufpreis einer Immobilie abbilden sollten.