Zuwendungsfähig sind die Rückbauausgaben unter Abzug der Verwertungserlöse (z.B. Verwertung von Bodenaushub, recycelbare Rohstoffen aus dem Abbruch) sowie zusätzlich die Ausgaben der Baunebenkosten, die Ausgaben für Altlastenuntersuchungen, die Ausgaben für behördliche Genehmigungen, die Ausgaben zum Rückbau technischer Infrastruktur, soweit sie vom Eigentümer zu übernehmen sind.
Die Ausgabenerstattung an den privaten Grundstückseigentümer beträgt höchstens 50 v. H. der Gesamtkosten (Kappungsgrenze), die sich unter Einbeziehung der nicht förderfähigen Buchwerte in die Gesamtrechnung ergeben.
Zuwendungsgegenstand sind die Ausgaben für den Rückbau. Das bedeutet, dass maximal die Höhe der tatsächlich entstandenen Rückbauausgaben förderfähig sind. Über die Abrisskosten hinausgehende Buchwertverluste sind nicht förderfähig.
Beispiel 1 (ohne Buchwerte): Abrisskosten: 100.000 €; Ausgabenerstattung 50% von 100.000 € = 50.000 €.
Beispiel 2 (mit Buchwerten): Abrisskosten: 100.000 €; nachgewiesene Buchwertverluste: 50.000 €; Ausgabenerstattung: 50% (100.000 € + 50.000 €) = 75.000 €.
Beispiel 3 (mit hohen Buchwerten): Abrisskosten: 100.000 €; nachgewiesene Buchwertverluste: 250.000 €; Ausgabenerstattung: 50% (100.000 € + 250.000 €) = 175.000 € aber Kappung auf Abrisskosten: 100.000 €.
Der Nachweis der Buchwerte erfolgt in geeigneter Form (z. B. durch Bestätigung des verantwortlichen Prüfers).
Der Städtebauzuschuss ist zusammen mit dem dazugehörenden gemeindlichen Kofinanzierungsanteil auf der Grundlage eines Stadtumbauvertrages an den Eigentümer als Letztempfänger der Zuwendung weiterzuleiten.