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In Anlehnung des § 48 GEG in Verbindung mit § 52 (2) GEG (Stand 2023) sind die Gebäudestandards nach FAQ Nummer 9.4.12 einzuhalten, wenn Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt werden, bei denen mehr als 10 % der gesamten Fläche einer Bauteilgruppe oder insgesamt mehr als 20 % der Gebäudehülle geändert werden oder ein Heizkessel ausgetauscht wird. Betrifft die Modernisierung nur die Barrierefreiheit oder Umnutzung innerhalb des Gebäudes, wird keine energetische Sanierung verlangt.