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Der Einsatz innovativer und nachhaltiger Baustoffe, welche erst neu am Markt etabliert und damit hinsichtlich der Haltbarkeit / Nutzungsdauer noch nicht Langzeit erprobt sind, ist im Sinne des Innovations- und Experimentiercharakters erwünscht.

Sollte die Nutzung / Funktion der baulichen Anlage innerhalb der vorgegebenen Zweckbindungsfrist nicht mehr gewährleistet sein, kann ggf. der Austausch einzelner Materialien anteilig in Bezug auf die verbliebene Zweckbindungsdauer gefördert werden (Einzelfallentscheidung durch das Ministerium). Voraussetzung ist, dass die Herstellergewährleistung abgelaufen und die regelmäßige Pflege und Instandhaltung nachgewiesen werden kann.