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Förderfähig ist die Modernisierung bestehender Einrichtungen, die Umnutzung von Bestandsgebäuden oder der Neubau, wenn eine Sanierung im Bestand unter Einschluss eines Ergänzungsbaus nicht wirtschaftlich ist. Die Gemeinde ist verpflichtet zu prüfen, ob die städtebaulichen Ziele durch eine Sanierung oder einen Ergänzungsbau erreicht werden können.

Die Modernisierung oder Umnutzung von Gebäuden, die wegen ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten werden sollen, sind einem Neubau vorzuziehen.

Die Änderung (Umnutzung) der Anlagen und Einrichtungen hat Fördervorrang, wenn es sich dabei typischerweise um Gebäude handelt, die wegen ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten werden.