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Der Neubau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen ist nur dann ausnahmsweise förderfähig, wenn eine Sanierung im Bestand unter Einschluss eines Ergänzungsbaus nicht wirtschaftlich ist. Hierbei sind unterschiedliche Fälle denkbar, in denen der Neubau gefördert werden kann:

1. Ein geeignetes Bestandgebäude steht nicht zur Verfügung.

2. Ein bisher genutztes Bestandgebäude ist nicht geeignet und kann selbst mit Ergänzungsbauten nicht für die geplante Nutzung hergerichtet werden.

3. Ein Bestandsgebäude ist im Hinblick auf die technischen und energetischen Anforderungen wirtschaftlich nicht zu sanieren.

Die Erforderlichkeit eines Neubaus ist durch die Kommune zu begründen.