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Grundsätzlich ja. Förderfähig ist gemäß § 148 BauGB die Errichtung und Änderungen von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. Das schließt auch die Modernisierung z.B. in Form einer energetischen Modernisierung ein.

Vor dem Hintergrund der Zweckbindung der Fördermittel muss die Kommune allerdings klären, ob das Gebäude hinsichtlich seiner technischen Beschaffenheit und Nutzbarkeit den Sanierungszielen und Bedarfen des Fördergebiets entspricht. Beispielsweise ist die Modernisierung eines unzureichend nutzbaren Gebäudes ohne bauliche Weiterentwicklung wenig sinnvoll.