[iks_menu id="381"]

Die durch Verpachtung und/oder Vermietung genutzten Flächen dürfen in die Bemessungsgrundlage insoweit einbezogen werden, als dies zur Erreichung des Förderzwecks notwendig ist und es sich dabei um untergeordnete Anteile bis höchstens 20 % der Grundfläche handelt.

Die Einnahmen sind abweichend von Nummer 18.1 Ziffer 5) nicht von einer Förderung in Abzug zu bringen, sofern diese für die Instandhaltung innerhalb der Zweckbindungsfrist eingesetzt werden können. Die Bildung entsprechender Rücklagen ist möglich, sofern sie sich auf die Zweckbindungsfrist erstrecken.

Für Miet- und/oder Pachtverträge gelten die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwenden Vergabegrundsätze.