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Die Förderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen in gemischt genutzten Gebäuden  erfolgt i.d.R. anteilig. Dabei sind die Anteile für die Gemeinbedarfsnutzung räumlich abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt als kompakte, räumlich gebündelte Einheit (z.B. auf einem Flur / auf einer Etage / in einem Gebäudeteil).

Die Ausgaben für die Flächen, die auch anderen Nutzungen zur Verfügung stehen, können in voller Höhe als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn die Gemeinbedarfsnutzung innerhalb der üblichen Nutzungszeiten einer quartiersorientierten Gemeinbedarfseinrichtung (beispielsweise von 8 bis 20 Uhr) überwiegt (> 50 % der üblichen Nutzungszeiten) und durch ein prüfbares Nutzungs-/Belegungskonzept dauerhaft gesichert ist (z.B. Aula, Sporthalle). Wichtig ist: bei dauerhaften Unterschreitungen der Nutzungsumfänge sind diese Anteile ggf. zurückzuerstatten.

Nutzungsübergreifende Ausgaben des Gebäudes, wie die technische Ausstattung (z.B. Heizungsanlage), können i.H. des Flächenanteils der Gemeinbedarfsnutzung am Gebäude als zuwendungswendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.