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Teil IV | Übergangs- und Schlussbestimmungen

22.10 | Müssen im Erstantrag für das Programmjahr 2024 auch diejenigen Teilmaßnahmen dargestellt werden, die bereits bewilligt sind, aber noch nicht abgeschlossen?

22.9 | Müssen im Erstantrag für das Programmjahr 2024 auch diejenigen Teilmaßnahmen dargestellt werden, die bereits bewilligt sind, aber noch nicht abgeschlossen?

22.8 | Sind noch nicht bewilligte ISEK-Maßnahmen, welche noch umgesetzt werden sollen in einem Erstantrag bis zum 31.10.2023 als Maßnahmenbündel zu beantragen?

22.7 | Welche Regelungen gelten für Gesamtmaßnahmen für die im Programmjahr 2024 kein Antrag gestellt wird?

23.2 | Bleiben die Förderrichtlinien aus 2008 für laufende Maßnahmen in Kraft?

23.1 | Kommen die neuen Förderrichtlinien für Anträge, die in 2023 für das STEP 2024 gestellt werden, zur Anwendung?

22.6 | Welche Erleichterungen erfahren bereits vor 2024 geförderte Gesamtmaßnahmen?

22.5 | Welche Erleichterungen erfahren bereits vor 2024 geförderte Gesamtmaßnahmen?

22.4 | Welche Regelungen gelten für bereits vor 2024 geförderte Gesamtmaßnahmen?

22.3 | Was ist bei einer Überführung in die neue Systematik zu beachten?

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